Als Rechtsanwalt verfügt er über mehr als 20 Jahre Erfahrung im Bereich des Bau- und Architektenrechts.
Rechtsanwalt Germer war bis Anfang Dezember 2020 Mitglied des Kammervorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
Die üblichen Probleme der Bauherren sind bekannt. Egal, ob mit Architekt, Bauträger und/oder Bauunternehmen gebaut wird, stellen sich gleichlautende Schwierigkeiten:
Diese Probleme können im Vorfeld nicht sicher verhindert werden. Durch sichere Vertragsgestaltung wird aber ein Weg aufgezeigt, um sich abzusichern. Deshalb bietet sich eine Beratung vor Vertragsschluß an. Rechtsanwalt Germer steht Ihnen aber auch während der Bauphase zur Verfügung, damit ein rechtssicherer Weg aufgezeigt und beschritten wird.
Dieses ist nur ein kleiner Ausschnitt der tagtäglichen Probleme im Bauhandwerk.
Auch wenn man als Handwerker regelmäßig mit „Baurecht“ zu tun hat, hat man doch keine Rechtsabteilung, wie die großen Generalunternehmer. Diese finanzieren aber keine Rechtsabteilung, wenn es nicht erforderlich wäre.
Als mittelständisches Unternehmern kann man dieses nicht leisten. Aus diesem Grund betreibt die Kanzlei Bruckmann Germer Scholten eine juristische Baubetreuung. Die Rechtsabteilung für mittelständische Unternehmen.
Schnelligkeit und Kompetenz gewährleisten, dass Ihre Rechte gewahrt werden.
Es erfolgt nicht nur eine Vertragsberatung, sondern auch baubegleitende Tätigkeit, etwa bei der Abfassung von notwendigen Schreiben, etwa wenn Abschlagsrechnungen nicht gezahlt, Nachträge nicht anerkannt werden, es zu Behinderungen oder Inverzugsetzungen kommt, etc.
Daneben werden Werklohnforderungen abgesichert, wenn Bürgschaften angefordert werden, oder Eintragungen im Grundbuch veranlaßt werden.
Baurecht für Architekten ist die Unterstützung von Architekten gegenüber Bauherren, Behörden, aber auch bei der Vertretung gegenüber anderen Firmen oder der Haftpflichtversicherung.
Das Architektenrecht gehört zu den schwierigsten Rechtsgebieten. Dieses fängt an bei der Beauftragung, wo die Frage der Akquisition auftaucht. Daneben stellen sich aber regelmäßig weitere Schwierigkeiten:
Es ist noch nicht einmal höchstrichterlich abschließend geklärt, was der Architekt überhaupt schuldet! Auch das „neue Baurecht“ bietet nur geringe Gewißheit. Während einerseits die HOAI nur Preisrecht ist, so dass die dortigen Grundleistungen nicht das Leistungssoll beschreiben, wird der Hinweis auf ein mangelfreies Bauvorhaben der Tätigkeit auch nicht gerecht. Denn es ist durchaus anerkannt, dass es Abzüge beim Honorar gibt, wenn einzelne Leistungen nicht erbracht werden.
Anerkannt ist auch, dass der Architekt nicht ständig vor Ort sein muß. Was passiert aber dann bei Mängeln? Kann der bauleitende Architekt dafür verantwortlich gemacht werden?
Stellen sich dem Architekten Probleme, ist er gut beraten rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und nicht erst dann, wenn die Schwierigkeiten sich nicht mehr „reparieren“ lassen.
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